AGB’s Sportbootschule-Oberrhein Thomas Reißner
1 – Kojencharter; Segelreisen
1.1 Anmeldung – Buchung
Die Buchung wird zwischen Sportbootschule Oberrhein – im folgenden Veranstalter genannt – sowie der in der Reiseanmeldung genannten Person, einzeln oder mehrere im folgenden Reisende/r genannt. geschlossen. Der Reisevertrag wird erst gültig, nachdem.
a) die Reiseanmeldung vom Reisenden unterschrieben wurde (für den Reisenden verbindlicher Abschluss),
b) die Reiseanmeldung vom Vercharterer bestätigt wurde.
c) Ist nach 14 Tagen noch kein Zahlungseingang über die Höhe der Anzahlung bei der Sportbootschule Oberrhein zu verzeichnen so ist die Reiseanmeldung gegenstandslos. Zu spät eingegangene Anzahlungen werden, falls der Kojenplatz anderweitig vergeben ist, zurückerstattet.
1.2 Zahlung
Die Zahlung wird sofort nach Erhalt unserer Reisebestätigung fällig.
1.3 Leistungsstörungen/Rücktritt
1.3.1 Kann der Reisende die Reise nicht antreten, so informiert er unverzüglich Sportbootschule Oberrhein. Es werden für Segelreisen 100 % Storno verlangt. Dies ist erforderlich, da die Planung von Segeltörns bereits 1 Jahr vor Reiseantritt stattfindet und ein Ersatz mangels Flüge so gut wie ausgeschlossen ist. Es bleibt dem Veranstalter der Anspruch auf den vollen Reisepreis laut Vertrag. (Es wird unbedingt der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.) Gelingt es einen Ersatz zu finden, so werden die bis dahin geleisteten Zahlungen nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr von Euro 70,- rückerstattet.
1.3.2 Fällt ein Mitsegler während der Reise negativ auf in Folge von betäubenden und berauschenden Mitteln oder stört er die Gemeinschaft nachhaltig, so kann dies zum Ausschluss vom weiteren Segeltörn führen. Eine Rückerstattung des Reisepreises ist in diesem Falle nicht möglich. Den Ausschluss von der Reise kann nur vom Skipper angeordnet werden.
1.3.3 Segelreisen unterliegen mehr als andere Reisen den Wetterbedingungen und äußerer Einflüsse. Die Skipper sind für die Sicherheit der Crew verantwortlich und entscheiden ob und wann auf Grund äußerer Einflüsse (Wetter, Naturkatastrophen, terroristische Angriffe, politische Unruhen etc.) die Reiseplanung geändert wird. Ansprüche der Reisenden entstehen hieraus nicht.
1.3.4 Die Schiffe sind Vollkaskoversichert mit einem Selbstbehalt (Kaution) von bis zu 6000 Euro. Dieser Selbstbehalt ist zusätzlich durch Sportbootschule Oberrhein versichert. Schäden an der Yacht die während eines Segeltörns durch den Betrieb auftreten sind anteilig bis max. 200 Euro pro Boot von den Mitseglern zu bezahlen. Der Schiffsführer kann diesen Betrag als Sicherheitsleistung vor Beginn des Törns von jedem Teilnehmer verlangen. Falls ein Haftungsausschluss angeboten wird, wird dieser über die einzurichtende Bordkasse abgerechnet. Für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet jeder Teilnehmer selbst unbeschränkt. Nebenkosten des Törns, wie Hafengebühren, Diesel, Endreinigung Verpflegung etc. werden über die Bordkasse abgerechnet. Der Skipper ist von Einzahlungen in die Bordkasse befreit.
2 – Sportbootcharter (Motorboot, Jet-Ski)
2.1 Vorbemerkungen
Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Vertrages, der zwischen dem Mieter und Sportbootschule Oberrhein abgeschlossen wird.
Dieser kommt dadurch zustande, dass der Mieter ein Angebot seitens der Fa. Sportbootschule Oberrhein annimmt (Buchung).
Die Buchung kann seitens des Mieters mündlich, schriftlich (auch per Fax bzw. E-Mail) oder telefonisch zustande kommen.
Auf Basis der Annahme von Seiten der Fa. Sportbootschule Oberrhein muss der Mieter den ausgefüllten und unterschriebenen Chartervertrag zurücksenden (Post, Fax) sowie die Anzahlung vornehmen. Erst mit Eingang des unterschriebenen Chartervertrages und der Anzahlung beim Vermieter ist der Vertrag wirksam. Mit der Buchung erkennt der Mieter die folgenden Bedingungen für sich und seine Mitreisenden an.
2.2 Mietpreise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Siehe Tabelle unter http://www.sportbootschule-oberrhein.de
Die Mietpreise schließen ein:
– Boot und Außenborder
– Ausstattung und Zubehör des Bootes
– Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
– Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution
2.3 Zahlungen
Nach Erteilung des Chartervertrages auf den Namen des Mieters, ist innerhalb von 7 Tagen:
1. der Chartervertrag ausgefüllt, unterschrieben + Kopie Personalausweis, ggfs. Bootsführerschein (Motor > 5PS) zurückzusenden (Mail, Post, Fax)
2. die Anzahlung von 50% des Mietpreises per Überweisung vorzunehmen
3. Restzahlung: hat spätestens 2 Wochen vor Übernahme per Überweisung zu erfolgen.
Bei kurzfristigen Buchungen ist sofort der gesamte Mietpreis zu zahlen. Dieser muss spätestens 5 Tage vor Übernahme beim Vermieter eingegangen sein.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchungsbestätigung gebunden.
Ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises erfolgt keine Übergabe des Bootes an den Mieter.
4. Pro Betriebsstunde des Motors, wird bei Rückgabe 10€/h berechnet. Pro Tag sind 5 Motorstunden inkl.
2.4 Kaution
Bei Übernahme muss eine Kaution in Höhe von 750.-Euro in Bar oder per Kreditkarte hinterlegt werden. Die Kaution wird auf dem Übernahmeprotokoll (Checkliste über Zustand der Mietgegenstände) vom Mieter und Vermieter bestätigt. Werden die Mietgegenstände ordnungsgemäß und unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung erstattet.
Die Kaution dient zur Abdeckung von Schäden an Boot, Außenborder oder Ausrüstungsgegenständen durch Brand, Diebstahl sowie
Beschädigungen bei Eigen- oder Fremdverschulden und allen damit verbundenen Kosten auf Seite des Vermieters wie z.B. Fahrkosten, Telefon usw. Bei einem Schaden wird die Kaution einbehalten bis die Schadensumme feststeht. Ist die festgestellte Schadensumme niedriger, als die hinterlegte Kaution, wird der Restbetrag dem Mieter erstattet.
Die losen Ausrüstungsgegenstände (Zubehör, Sicherheitsausrüstung usw.) sind nicht Bestandteil der Kaskoversicherung, der Verlust ist durch den Kunden zu ersetzen.
2.5 Reservierung und Rücktritt
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen (Postweg). Maßgebend ist der Tag des Posteingangs beim Vermieter.
Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen.
Diese Versicherung muss vom Mieter abgeschlossen werden. Anträge für diese Versicherung sind beim Vermieter erhältlich.
Bei Stornierungen innerhalb 90 Tage vor Charterbeginn werden 15% des Charterpreises fällig.
Bei Stornierungen innerhalb 30 Tage vor Charterbeginn werden 50% des Charterpreises fällig.
Bei Stornierungen innerhalb 5 Tage vor Charterbeginn werden 90% des Charterpreises fällig.
Bei Stornierung mehr als 90 Tage vor Charterbeginn werden 50€ Bearbeitungsgebühr berechnet.
2.6 Rücktritt des Mieters oder Minderung des Mietpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird das Boot oder ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Mietdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24h pro weiterer Woche
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen.
3. Schäden am Boot und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit vom Boot nicht beeinträchtigen und die Nutzung dessen weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
2.7 Übernahme / Rückgabe
Uhrzeiten für Übernahme und Rückgabe werden im Chartervertrag geregelt.
Bei Übernahme und Rückgabe wird über den Zustand der Mietgegenstände ein Protokoll gefertigt, das vom Mieter und Vercharterer unterzeichnet wird.
Dem Mieter ist ein gereinigtes Boot zu übergeben. Die Endreinigung wird vom Vercharterer durchgeführt. Die Endreinigung muss beim Eincheck in bar bezahlt werden.
2.8 Nutzung
Das Boot und alle Mietgegenstände sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln.
Insbesondere beim Motor ist laufend auf Austritt von Kühlwasser zu achten, da nur dann die Kühlung gewährleistet ist. Die in den Unterlagen angegebenen Hinweise zur Motorschmierung sind unbedingt zu beachten. Schäden, die durch Fehlbedienung, Trockenlaufen oder Fehlschmierung des Motors entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
2.9 Seemännische Sorgfaltspflichten
Der Mieter verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft zu befolgen
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Boots zu besitzen
3. Sicherheitsausrüstung usw. an Bord zu nehmen, Schwimmwesten zu tragen.
4. Beim Ziehen von Wasserski oder ähnliche, muss eine geeignete zweite Person an Bord sein. Diese Person muss den Wasserskiläufer immer im Auge behalten.
2.9.1 Beachtung von Schifffahrtsvorschriften / Fahrgebiet
Der Mieter hat die Vorschriften der dem Fahrgebiet zuständigen Navigationsbehörde zu beachten.
Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich nach den örtlichen Anforderungen und Gesetzen, sowie eventuellen Abweichungen zu erkundigen (insb. Sicherheitsausrüstungen; Befahrbarkeit, Tempolimits, Abstandsregelungen, Naturschutzgebiete,
Schifffahrtssperren, Schleusenzeiten, etc.). Für Folgen und Strafen aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Gesetzen haftet ausschließlich der Mieter.
Vor Fahrtbeginn muss sich der Mieter über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend informieren (z. B. über Untiefen, Strömungen, Winde und veränderte Wasserstände bei starken Winden, usw.)
2.9.2 Wetter
Der Mieter ist verpflichtet vor jeder Ausfahrt Informationen über den Wetterverlauf einzuholen.
Die Wetterverhältnisse müssen der Größe des Bootes und der Motorisierung entsprechen. Bei einer Windgeschwindigkeit von mehr als 6 bft darf nicht mehr ausgelaufen werden.
Die Grundsätze der guten Seemannschaft sind zu befolgen.
2.10 Diebstahlsicherung
Der Mieter haftet dem Vercharterer gegenüber für Schäden an Boot, Motor und Trailer (falls Teil der Vermietung), wie auch für das an Bord befindliche Zubehör
Speziell sind Boote wie folgt zu sichern:
2.10.1 Boot
– Befindet sich das Boot auf einem Trailer, ist der Trailer gegen Diebstahl zu sichern. Dies geschieht über das an der Anhängekupplung befindliche Sperrschloss (im Zubehör enthalten)
– Werden Boote an Land abgestellt, sind sie dort gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
– Generell ist jedes Boot, das nicht in Betrieb ist, mit einer Persenning abzudecken, sofern es über eine solche verfügt. Die Persenning ist dabei fest zu schnüren.
– Bei allen Booten mit Außenbord Motoren ist darauf zu achten, dass der Motor mit einem entsprechenden Schloss am Boot gesichert ist. Es besteht kein Kasko Versicherungsschutz ohne entsprechende Sicherung. Im Falle eines Diebstahls sind alle ausgegebenen Schlüssel vorzulegen.
Bei Trailerbooten sind die Motoren bereits entsprechend gesichert. Diese Sicherung darf vom Mieter nicht entfernt werden.
Das Zubehör der Boote (Schwimmwesten, Anker, Leinen, Fender, etc.) ist vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen.
Das Zubehör ist nicht Bestandteil der Vollkasko Versicherung.
2.11 Fahrzeugführer
Der Fahrzeugführer muss in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das entsprechende Boot und Gewässer sein (nach deutschem
Recht). Die Bootsvermietung behält sich das Recht vor, die Übergabe zu verweigern, falls der Fahrzeugführer ihrer Ansicht nach die Verantwortung nicht übernehmen kann. In einem solchen Fall werden sämtliche vom Mieter geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 25.- Euro zurückerstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht. Der Fahrzeugführer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben; er ist für seine Mannschaft und das Boot verantwortlich.
2.12 Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
1. zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,
2. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven und sonstige gefährlichen Stoffen,
3. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
4. zur Weitervermietung und Verleihung,
5. zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete.
Die Mitnahme von Tieren (spez. Hunde, Katzen) ist grundsätzlich verboten.
Das Rauchen an Bord der Boote ist verboten.
2.13 Fahrgebiete
Das Boot darf nur auf EU-Binnengewässern betrieben werden.
Andere Fahrgebiete müssen vor der Charter mit dem Vercharterer abgesprochen und schriftlich genehmigt werden.
2.14 Reparaturen
Reparaturen, im Wert von über 50€ bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren und bei Rückgabe vorzulegen. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
2.15 Verhalten im Schadensfall
Der Mieter ist verpflichtet auftretende Schäden, Havarien, Beschlagnahmungen, Diebstähle usw. unverzüglich dem Vercharterer zu melden (Telefon, E-Mail oder Fax).
Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt Schadenersatzansprüche anzuerkennen.
Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind der zuständigen Polizeibehörde und im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist ein Protokoll mit Angaben sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen anzufertigen.
Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (das sind z.B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind außerdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt und bei einer Auslandsreise der nächst erreichbaren diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu melden.
Im Falle einer Kollision mit einem anderen Schiff ist unverzüglich ein Protokoll über Hergang, Ursache, Schäden und Beteiligte aufzunehmen.
Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen muss das Boot immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden und es sind keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen
Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Unfallbericht (inkl. Foto) unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
2.16 Haftung des Mieters
1. Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Vollkaskoversicherung in Höhe der Kaution je Schadensfall. Die durch den Vercharterer abgeschlossene Kasko – und Haftpflichtversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine in Regressnahme des Mieters vorbehalten hat.
2. Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
3. Hat der Mieter seine Pflichten gemäß Ziffer 2.14 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.
4. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 3.11) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 3.12), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
5. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei.
Der Mieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung.
6. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit vom Boot führen zu Schadenersatzansprüchen seitens des Vercharterers.
7. Der Mieter haftet voll für Schäden, die durch (Haus-) Tiere des Mieters verursacht werden.
8. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an dem gemieteten Boot bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung werden dringend empfohlen.
2.17 Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet für alle dem Mieter zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Kann der Vercharterer durch unvorhersehbare Fälle oder höhere Gewalt das Boot nicht zur Verfügung stellen, wird er bemüht sein, ein Boot mit ähnlicher Ausstattung und Aufnahmekapazität zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Vercharterer unter Rückzahlung der vom Mieter geleisteten Zahlungen zum Rücktritt berechtigt. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Entschädigung entstehen nicht.
3. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials, Sicherheitsausrüstung und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
4. Der Vercharterer haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der Seemännischen Sorgfaltspflicht (Ziffer3.9) durch den Mieter entstehen.
5. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit vom Boot wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Vercharterer oder einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
3 – Ausbildung
3.1 Anmeldung
Mit seiner Anmeldung bietet der Kunde von Sportbootschule Oberrhein den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Theorie- und/oder einem Praxiskurs verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder genauso wie für die eigene Vertragsverpflichtung einzustehen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Sportbootschule Oberrhein zustande. Die Annahme erfolgt durch Unterschreiben des Ausbildungsvertrages.
3.2 Zahlung
Die Lehrgangsgebühr ist sofort nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Kursgebühr kann Sportbootschule Oberrhein vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Rücktritt
3.3.1 Wird die erforderliche Mindest-Teilnehmerzahl bei einem Lehrgang nicht erreicht, so kann der Lehrgang von Sportbootschule Oberrhein abgesagt werden. In diesem Fall werden bereits gezahlte Lehrgangsgebühren ohne Abzug zurückgezahlt. Weitere Ersatzansprüche bestehen nicht.
3.3.2 Der Rücktritt von der Anmeldung zu einem Lehrgang ist möglich. Die Rücktrittsmeldung muss jedoch schriftlich erfolgen und bis spätestens 7 Tage vor Kursbeginn bei Sportbootschule Oberrhein eingegangen sein. Im Falle der rechtzeitig eingegangenen Rücktrittserklärung ist von dem Teilnehmer eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% der zu entrichtenden Kursgebühr für jeden stornierten Kurs zu bezahlen. Die Stornierungsgebühr wird mit Beginn des stornierten Kurses fällig. Bereits bezahlte Kursgebühren werden unter Einbehalt der Stornierungsgebühr zurückerstattet.
Bei nicht rechtzeitig eingegangener Rücktrittserklärung wird mit Kursbeginn die volle Lehrgangsgebühr fällig. Tritt ein Teilnehmer während des Kurses zurück, ist die volle Lehrgangsgebühr, sofern noch nicht bezahlt, zu bezahlen.
3.3.3 Wird das Anmeldeformular per Mail zurückgesendet, kann innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, vom Vertrag zurückgetreten werden. Wurde in der Zeit schon am Kurs teilgenommen, wird anteilig der Besuch des Kurses berechnet (Theorie 35€/Stunde, Praxis 70€/Stunde).
Wird das Anmeldeformular persönlich übergeben, z.B. beim Infoabend, ist ein Rücktritt nur mit Stornogebühr möglich (3.3.2)
3.4 Störungen
3.4.1 Ist ein Lehrgangsteilnehmer am Besuch eines Teiles eines von ihm besuchten, laufenden Lehrgangs verhindert, so kann er den versäumten Teil innerhalb eines Jahres an einem anderen Kurs ohne Mehrkosten besuchen bzw. nachholen, falls ein derartiger Lehrgang stattfindet und ein Platz frei ist. Nach einem Jahr Unterbrechung wird eine Aufnahme des Kurses mit 50% der Kursgebühr berechnet.
3.4.2 Bricht der Lehrgangsteilnehmer einen Lehrgang ab oder wird die Prüfung nicht bestanden, so können Theoriekurse innerhalb eines Jahres seit Beginn des ursprünglichen Lehrgangs kostenlos wiederholt werden, falls ein solcher Lehrgang stattfindet und ein Platz frei ist. Praktische Fahrstunden für See und/oder Binnen werden mit 70€/Stunde berechnet. Ist das Jahr vergangen, werden 50% vom Theoriekurs berechnet. Praktische Zusatzfahrstunden für See und/oder Binnen werden mit 75€/Stunde berechnet.
Eine Auszahlung der geleisteten Kosten ist nicht möglich.
3.4.3 Stört ein Schüler den Unterricht nachhaltig kann dies zum Ausschluss aus dem laufenden Kurs führen. Einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Anzahlungen besteht nicht.
3.5 Prüfungsgebühren
Alle Prüfungsgebühren werden direkt durch die zuständigen Prüfungsverbände erhoben und im Falle der Vereinnahmung durch die Sportbootschule Oberrhein an die Prüfungsverbände weitergeleitet.
3.6 Prüfung
3.6.1 Veranstalter aller Prüfungen sind die jeweiligen Prüfungsausschüsse. Sportbootschule Oberrhein tritt bezüglich der Durchführung von Prüfungen nicht als Veranstalter auf.
3.6.2 Prüfungsanmeldungen erfolgen nur noch nachdem von Sportbootschule Oberrhein bzgl. Ausbildungsstand das Einverständnis gegeben worden ist.
3.7 Praxis Ausbildung
3.7.1 Alle Fahrzeuge dürfen während der Ausbildung nur unter Aufsicht eines Ausbilders betrieben werden.
3.7.2 Das Tragen einer Rettungsweste oder Lifeline ist grundsätzlich Pflicht. Falls vom Auszubildenden das Tragen einer Rettungsweste oder Lifeline abgelehnt wird, geschieht dies auf eigene Gefahr.
3.7.3 Fahrstunden für die Praxis, müssen mit Sportbootschule Oberrhein grundsätzlich immer abgesprochen sein. Die Einzelkurse/Kombikurse für See und Binnen beinhalten 3x60min praktische Ausbildung. Weitere 60min können jeweils für 75€ dazu gebucht werden. Die Zusatzfahrstunden werden nach der praktischen Prüfung in Rechnung gestellt.
3.8 Haftung
Sportbootschule Oberrhein haftet für Personen- und oder Sachschäden, die bei den Theorie- oder Praxiskursen entstehen, nur insoweit, als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind ausgeschlossen.
Das Betreten der Steganlage im Ausbildungshafen geschieht auf eigene Gefahr.
3.9 Abweichungen
Abweichende Angaben auf dem Ausbildungsvertrag sind zulässig, bedürfen jedoch der Schriftform.
4 – Allgemein
4.1 Salvatoresche Klausel
Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
4.2 Datenspeicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzes nur für die geschäftlichen Zwecke der Sportbootschule Oberrhein verwendet werden.
4.3 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Soweit der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Niederlassung von Sportbootschule Oberrhein vereinbart. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bruchsal. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nicht stattgefunden.